Wie dürfen Heilpraktiker und Ärzte Werbung für Ästhetik machen?

Gesetzliche Grenzen und Möglichkeiten der Werbung für ästhetische Leistungen für Ärzte oder Heilpraktiker in Deutschland

In den letzten Jahren hat sich die ästhetische Medizin zu einem boomenden Markt entwickelt. Immer mehr Menschen suchen nach Möglichkeiten, ihr Aussehen zu verbessern und ihr Selbstbewusstsein zu stärken.

Für Ärzte und Heilpraktiker bietet dies eine lukrative Gelegenheit, ästhetische Leistungen anzubieten. Allerdings unterliegt die Werbung für solche Leistungen bestimmten gesetzlichen Grenzen und Vorgaben, die in Deutschland strikt eingehalten werden müssen. In diesem Artikel werden wir einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen und Möglichkeiten der Werbung von Ärzten und Heilpaktikern für ästhetische Leistungen geben, einschließlich Gewinnspiele, Rabattaktionen und Gutscheine.

Heilmittelwerbegesetz (HWG):

Das Heilmittelwerbegesetz regelt die Werbung für medizinische Leistungen, einschließlich ästhetischer Behandlungen. Es legt fest, dass Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente oder medizinische Eingriffe nicht irreführend, übertrieben oder unzulässig sein darf. Ärzte und Heilpraktiker müssen sicherstellen, dass ihre Werbung wahrheitsgemäß, sachlich und verständlich ist.

Gewinnspiele:

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG darf nicht mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren geworben werden darf, deren Ergebnis vom Zufall abhängt, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten.

Wir raten daher grundsätzlich vom Einsatz von Gewinnspielen zu werbezwecken ab. Insbesondere, wenn diese in direkter Verbindung mit ästhetischen Arzneimitteln stehen.

Rabattaktionen:

Rabattaktionen können dazu beitragen, neue Kunden zu gewinnen und die Bindung zu bestehenden Kunden zu stärken. Die Rabatte sollten transparent kommuniziert und ohne irreführende Werbung betrieben werden, die übermäßige oder unrealistische Einsparungen verspricht.

Ärzte rechnen jedoch grundsätzlich nach der GOÄ ab (siehe unseren Blogbeitrag zur Abrechnung). Hier sind Preisaktionen nicht vorgesehen und damit untersagt.

Gutscheine:

Gutscheine können eine attraktive Möglichkeit sein, um neue Kunden anzuziehen und bestehende Kunden zu belohnen. Gemäß dem Heilmittelwerbegesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14) gilt jedoch, dass „durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine“ nicht geworben werden darf.

Kinder und Jugendliche:

Werbemaßnahmen, welche sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richten sind untersagt.

Vorher- Nachher- Bilder:

Während die Verwendung von „der vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach einem operativen plastisch-chirurgischen Eingriff“ klar untersagt ist, ist deren Nutzung bei nichtchirurgischen Unterspritzungen unserer Meinung nach noch nicht eindeutig geklärt. Wir haben zu diesem Thema einen eigenen Blogartikel verfasst.

Werbeanzeigen, Flyer, Plakate, Socialmedia:

Andere Werbeformen stehen ästhetisch tätigen Ärzten und Heilpraktikern aber grundsätzlich offen. So dürfen beispielsweise Google-, oder Meta-Ads geschaltet, genauso wie klassische Printmedien genutzt werden.

Maßgabe ist jedoch immer, dass die Werbung nicht irreführend, übertrieben oder unzulässig sein darf.

Fazit:

Die Werbung für ästhetische Leistungen als Arzt oder Heilpraktiker in Deutschland bietet verschiedene Möglichkeiten und Grenzen. Es ist wichtig, dass diese Marketinginstrumente in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben verwendet werden. Ärzte und Heilpraktiker sollten sicherstellen, dass ihre Werbung wahrheitsgemäß, sachlich und transparent ist und keine Irreführung beinhaltet.

Indem Ärzte und Heilpraktiker diese gesetzlichen Vorgaben beachten, können sie ihre ästhetischen Leistungen effektiv bewerben und Kunden gewinnen, während sie gleichzeitig die Integrität und den Ruf ihrer Praxis wahren.

Tiefergehende Informationen zur ästhetisch zulässigen Werbung und weitere rechtliche Hintergründe findet Ihr auch in unseren Kursen.

Dieser Artikel stellt keine juristische Beratung dar und ersetzt eine solche auch nicht. Der Artikel hat keinen Anspruch auf Aktualität, Vollständigkeit, oder Korrektheit. Wir übernehmen keine Haftung für durch Fehlinformationen entstandene Schäden. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.

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