Ästhetische Leistungen abrechnen: GOÄ, Botox & Hyaluron
Ratgeber der Oezgoeren Academy · Deutschland · Stand: 9. September 2026
Ein Leitfaden für Ärzte und Heilpraktiker zu GOÄ-Abrechnung, Materialkosten und Umsatzsteuer bei ästhetischen Behandlungen.
Wie rechnest du ästhetische Leistungen ab? Als Arzt rechnest du auch rein ästhetische Behandlungen nach der GOÄ ab. Dazu kommen berechnungsfähige Materialkosten und bei steuerpflichtigen Leistungen Umsatzsteuer. Für Heilpraktiker gilt die GOÄ nicht. Entscheidend sind die tatsächlich erbrachten Leistungen, die steuerliche Einordnung und eine transparente Kosteninformation vor der Behandlung.
Ästhetische Leistungen korrekt abrechnen
Ästhetische Leistungen gewinnen in der medizinischen und heilpraktischen Praxis immer mehr an Bedeutung. Patienten wünschen sich nicht nur medizinische Behandlungen, sondern auch ästhetische Verbesserungen, die ihr Wohlbefinden und Selbstvertrauen steigern. Als Arzt oder Heilpraktiker ist es wichtig, diese ästhetischen Leistungen korrekt abzurechnen, um sowohl rechtliche als auch finanzielle und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
In diesem Ratgeber betrachten wir die Abrechnung ästhetischer Leistungen in Deutschland – insbesondere Botox- und Hyaluron-Behandlungen. Für Ärzte ist die GOÄ auch bei medizinisch nicht notwendigen Wunschleistungen maßgeblich. Solche Leistungen müssen vom Zahlungspflichtigen verlangt worden sein und auf der Rechnung als Verlangensleistungen erkennbar sein. Weiterführende Quellen: § 1 GOÄ und § 12 Abs. 3 GOÄ.
Materialkosten nach GOÄ: Was darf auf die Rechnung?
Bei der Abrechnung ästhetischer Leistungen ist die Auswahl der verwendeten Materialien von großer Bedeutung. Je nach Art der Behandlung können unterschiedliche Materialien wie Implantate, Füllstoffe oder Medikamente erforderlich sein. Halte die verwendeten Materialien und Mengen in der Patientenakte fest, um eine transparente Abrechnung zu gewährleisten.
Als Arzt berechnest du gesondert berechnungsfähige Auslagen nach § 10 GOÄ. Dazu können verbrauchte Arzneimittel und Füllstoffe gehören. Maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen Kosten; Einkaufsrabatte sind zu berücksichtigen. Aufschläge und pauschale Materialbeträge gehören nicht in diesen Auslagenersatz. Weiterführende Quellen: § 10 GOÄ und Bundesärztekammer: Auslagen.
Nicht jedes Verbrauchsmaterial ist zusätzlich abrechenbar: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel sind beispielsweise nach § 10 Abs. 2 GOÄ ausgeschlossen. Trenne deshalb berechnungsfähige Arznei- und Materialkosten von bereits abgegoltenem Praxisbedarf. Weiterführende Quelle: § 10 Abs. 2 GOÄ.
Umsatzsteuer bei Botox, Hyaluron und anderen ästhetischen Leistungen
Die Umsatzsteuer, häufig Mehrwertsteuer genannt, spielt bei der Abrechnung ästhetischer Leistungen eine wichtige Rolle. Rein kosmetische Botox- und Hyaluron-Behandlungen unterliegen grundsätzlich 19 % Umsatzsteuer. Eine Behandlung wird nicht allein deshalb steuerfrei, weil sie ein Arzt oder Heilpraktiker durchführt. Weiterführende Quellen: § 12 Abs. 1 UStG und BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026.
Eine Steuerbefreiung als Heilbehandlung kommt infrage, wenn ein entsprechender therapeutischer Zweck besteht, etwa aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels. Die medizinische Indikation muss im Einzelfall nachgewiesen werden. Das BMF konkretisiert im Schreiben vom 21. Mai 2026 die Dokumentationsanforderungen; soweit sich die Indikation nicht bereits aus der Leistung ergibt, verlangt es eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Weiterführende Quelle: BMF: Umsatzsteuerbefreiung ästhetischer Behandlungen, Randnummern 1–5.
Davon zu unterscheiden ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Sie kann bei erfüllten Voraussetzungen auch sonst steuerpflichtige Umsätze befreien. Kläre die passende Einordnung und den Rechnungsausweis mit deinem Steuerberater, insbesondere wenn du steuerfreie Heilbehandlungen und steuerpflichtige ästhetische Leistungen anbietest. Weiterführende Quelle: § 19 UStG.
GOÄ-Abrechnung: Steigerungsfaktor und Honorarvereinbarung
Die Gebührenordnung für Ärzte ist die maßgebliche Abrechnungsgrundlage für ärztliche Leistungen in Deutschland. Sie regelt auch die Honorare für ästhetische Eingriffe. Mache dich mit den relevanten Gebührenpositionen vertraut, um die erbrachten Leistungen richtig zuzuordnen und angemessen abzurechnen.
Welche Steigerungsfaktoren gelten?
Für die meisten persönlichen ärztlichen Leistungen gilt der Gebührenrahmen vom 1,0- bis zum 3,5-fachen Satz. Bis zum 2,3-fachen Satz liegt der Regelbereich; darüber müssen Besonderheiten der einzelnen Leistung vorliegen und in der Rechnung nachvollziehbar begründet werden. Schwierigkeit, Zeitaufwand und Ausführungsumstände sind dabei maßgeblich. Für die Abschnitte A, E und O gelten andere Grenzen, ebenso für Laborleistungen aus Abschnitt M und die Nr. 437. Weiterführende Quellen: § 5 GOÄ und § 12 Abs. 3 GOÄ.
Wann brauchst du eine Honorarvereinbarung?
Eine abweichende Gebührenhöhe, beispielsweise ein höherer Faktor als 3,5 für eine dafür geeignete Leistung, muss vor der Behandlung persönlich besprochen und schriftlich nach § 2 GOÄ vereinbart werden. In die Vereinbarung gehören Leistungsnummer, Bezeichnung, Faktor, Betrag und der Hinweis auf eine möglicherweise unvollständige Erstattung. Die Einschränkungen des § 2 Abs. 3 GOÄ bleiben zu beachten. Weiterführende Quelle: § 2 GOÄ.
Ein pauschaler Festpreis ersetzt keine GOÄ-Abrechnung. Die Rechnung muss die einzelnen Leistungen, Gebührenziffern, Steigerungsfaktoren und Beträge ausweisen. Ein vorher besprochener voraussichtlicher Gesamtpreis und eine individuelle Honorarvereinbarung sind davon zu unterscheiden. Weiterführende Quellen: § 12 GOÄ und § 2 GOÄ.
Was gilt für kostenlose ärztliche Leistungen?
Ein Honorarerlass ist kein reguläres Preismodell für ärztliche Leistungen. Die Musterberufsordnung verbietet eine unlautere Unterschreitung der GOÄ-Sätze, nennt aber Ausnahmen für einen vollständigen oder teilweisen Honorarerlass, etwa bei mittellosen Patienten. In solchen Ausnahmefällen ist ein vollständiger oder teilweiser Erlass möglich. Maßgeblich ist die Berufsordnung deiner zuständigen Ärztekammer. Weiterführende Quelle: § 12 Abs. 1 und 3 MBO-Ä, Stand Mai 2026.
Gilt die GOÄ auch für Heilpraktiker?
Nein. Die GOÄ gilt für Ärzte und ist für Heilpraktiker keine verbindliche Gebührenordnung. Trenne diese unterschiedlichen Abrechnungsgrundlagen klar voneinander. Die steuerliche Einordnung und eine transparente Kosteninformation sind auch für Heilpraktiker wichtig. Weiterführende Quellen: § 1 GOÄ und § 630c Abs. 3 BGB.
Welche GOÄ-Ziffern passen zur Abrechnung von Botox und Hyaluron?
Für kosmetisch-ästhetische Faltenunterspritzungen mit lokal wirkendem Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure beschreibt die Bundesärztekammer die Abrechnung als Infiltrationsbehandlung. Dabei unterscheidet sie nach dem behandelten Bereich:
| GOÄ-Ziffer | Einordnung nach dem BÄK-Ratgeber |
|---|---|
| 267 | Infiltrationsbehandlung einer Körperregion, beispielsweise einer Wange. |
| 268 | Mehrere Körperregionen oder eine Körperregion beidseitig, beispielsweise beide Wangen. |
Nach dieser Einordnung wird je Sitzung einmal Nr. 267 oder einmal Nr. 268 berechnet – nicht für jeden einzelnen Einstich. Zusätzliche Positionen, etwa Beratung oder Untersuchung, setzen voraus, dass die jeweilige Leistung tatsächlich erbracht und berechnungsfähig ist. Die Tabelle ist eine Orientierung zur Ziffernauswahl und kein vollständiges Rechnungsmuster. Weiterführende Quelle: Bundesärztekammer: Kosmetisch-ästhetische Behandlungen durch Faltenunterspritzung, 1. April 2022.
Konkrete Abrechnungsbeispiele zu ästhetischen Behandlungen mit GOÄ-Ziffern und Erklärungen findest du auch in unserem Hyaluronsäure-Basiskurs sowie unserem Botox-Basiskurs.
Transparente Kostenaufklärung und nachvollziehbare Rechnung
Transparenz in der Kommunikation mit deinen Patienten ist entscheidend, insbesondere bei ästhetischen Leistungen. Erkläre deinem Patienten im Vorfeld die Behandlungskosten. Gib klare Informationen über berechnungsfähige Materialkosten, eventuelle Zusatzleistungen und die voraussichtliche Gesamtsumme.
Wenn eine vollständige Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist, verlangt § 630c Abs. 3 BGB grundsätzlich eine Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform vor Behandlungsbeginn. Die schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist eine zusätzliche, davon zu unterscheidende Vereinbarung. Dokumentiere außerdem die Aufklärung und Einwilligung zur Behandlung. Weiterführende Quellen: § 630c Abs. 3 BGB und § 2 GOÄ.
Für deine ärztliche Rechnung prüfst du insbesondere:
- Behandlungsdatum, Gebührenziffer und Bezeichnung jeder Leistung.
- Steigerungsfaktor, Einzelbetrag und gegebenenfalls eine leistungsbezogene Begründung.
- Art und Betrag gesondert berechnungsfähiger Auslagen.
- Kennzeichnung von Leistungen auf Verlangen und die passende umsatzsteuerliche Behandlung.
So kann dein Patient nachvollziehen, wie sich der Rechnungsbetrag zusammensetzt. Weiterführende Quelle: § 12 GOÄ; zur Umsatzsteuer siehe Abschnitt Umsatzsteuer.
Häufige Fragen zur Abrechnung ästhetischer Leistungen
Muss ich Botox als Arzt nach GOÄ abrechnen?
Ja. Auch rein kosmetische ärztliche Botox-Behandlungen werden nach GOÄ abgerechnet. Die Auswahl der Gebührenziffer richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung. Die Einordnung der Bundesärztekammer findest du im Abschnitt zu Botox- und Hyaluron-Ziffern.
Sind Hyaluron-Unterspritzungen umsatzsteuerpflichtig?
Rein kosmetische Hyaluron-Behandlungen unterliegen grundsätzlich 19 % Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung als Heilbehandlung setzt einen nachgewiesenen therapeutischen Zweck voraus; die Kleinunternehmerregelung ist gesondert zu prüfen. Die Quellen stehen im Abschnitt zur Umsatzsteuer.
Darf ich bei der GOÄ-Abrechnung eine Materialpauschale berechnen?
Nein. § 10 GOÄ schließt Pauschalen für den Auslagenersatz aus. Berechnungsfähige Materialien werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt. Welche Verbrauchsmaterialien ausgeschlossen sind, erläutert der Abschnitt zu Materialkosten.
Gilt die Umsatzsteuerbefreiung automatisch für Heilpraktiker?
Nein. Entscheidend ist die konkrete Leistung, nicht allein die Berufsbezeichnung. Rein kosmetische Leistungen werden nicht automatisch zu steuerfreien Heilbehandlungen. Mehr dazu findest du unter Umsatzsteuer bei ästhetischen Leistungen.
Fazit: Ästhetische Leistungen nachvollziehbar abrechnen
Die korrekte Abrechnung ästhetischer Leistungen erfordert ein gründliches Verständnis der Materialkosten, der Umsatzsteuerregelungen und der relevanten Abrechnungsgrundlagen wie der GOÄ. Indem Ärzte und Heilpraktiker diese Aspekte berücksichtigen und transparent mit ihren Patienten kommunizieren, schaffen sie eine nachvollziehbare Abrechnung und stärken das Vertrauen.
Du möchtest dein Wissen direkt auf ästhetische Unterspritzungen anwenden? Auch wir behandeln das Thema Abrechnung in unseren Grundkursen. Entdecke den Online-Botox-Basiskurs und den Hyaluronsäure-Basiskurs.
Weitere Ratgeber für deinen Praxisalltag: Werbung für ästhetische Unterspritzungen und Wer darf Botox und Hyaluron spritzen?.
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